Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name
des Vereins lautet Shotokan-Karate-Verein “Zanshin” Waren (Müritz).
Der Verein wird nach seiner Mitgliederversammlung beim Registergericht
(Amtsgericht Waren/Müritz) die Namensänderung in das Vereinsregister
eingetragen, mit dem Zusatz “e.V.”. Mit dem Änderungseintrag behält der Verein
die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Der Sitz des Vereins ist Waren (Müritz).
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der
Verein widmet sich der Pflege und Förderung der Kampfkunst und der Sportart
Karate und anderer Stilrichtungen, deren sportliche Ausübung der zugleich
erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und
geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient. Er ist parteipolitisch,
religiös und rassisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft steht jedem grundsätzlich frei, der sich der Satzung und den
Zielen des Vereins verpflichtet. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mittel
Die
Mittel des Vereins werden nur zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt.
Es erfolgt keine anderweitige Verwendung der Mittel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung
Ausschluss aus dem Verein
Die
Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Jahres, wenn die Kündigung drei
Monate vor Austritt schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde. Ausnahmsweise
endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres,
wenn das Vereinsmitglied seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Die Mitgliedschaft
endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss ist
zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem
Vorstand einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt.
§ 8 Vereinsorgane
Die
Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eingeladen wird in schriftlicher
Form mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung. Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des
Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen
einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit.
Näheres regelt der nächste Absatz.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offen oder geheime Stimmabgabe) entscheiden die Mitglieder. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Protokolle der Mitgliederversammlung und somit auch die Beschlüsse beurkundet der Protokollant und der Vorsitzende oder der Protokollant und der stellvertretende Vorsitzende.
§ 10 Vorstand
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart.
Davon sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelt
vertretungsberechtigt.
Die Anordnungsbefugnisse und Zeichnungsberechtigung in Haushalts-
und Kassenangelegenheiten werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine
Aufwandsentschädigung im Sinn des § 3 des EStG beschließen.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt
bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Wahlperiode aus,
so wird ein Vereinsmitglied vom Vorstand bis zur Neuwahl kooptiert.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des SKV Zanshin. Er kann zur
Erledigung der Verwaltungsarbeit Mitglieder heranziehen.
§ 11 Beirat des Vereins
Der
Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und
Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der
Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung dieses Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung Ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an den Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 13
Diese
Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 21.02.2025 in
Kraft.
-
Shotokan-Karate-Verein "Zanshin" Groß Gievitz e.V.
c/o Torsten Tschiedel
Panoramaring 23
17192 Waren (Müritz) - 0162 / 2431049
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