Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet Shotokan-Karate-Verein “Zanshin” Groß Gievitz.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Waren/Müritz) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz “e.V.”. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Der Sitz des Vereins ist Groß Gievitz.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein widmet sich der Pflege und Förderung der Sportart Karate und anderer Stilrichtungen , deren sportliche Ausübung der zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient. Er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem grundsätzlich frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mittel
Die Mittel des Vereins werden nur zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt.
Es erfolgt keine anderweitige Verwendung der Mittel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum 01.07. des laufenden Jahres oder zum 01.01. des Folgenden Jahres, wenn die Kündigung einen Monat vor Austritt schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eingeladen wird in schriftlicher Form mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt der nächste Absatz.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offen oder geheime Stimmabgabe) entscheiden die Mitglieder. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Protokolle der Mitgliederversammlung und somit auch die Beschlüsse beurkundet der Protokollant und der Vorsitzende oder der Protokollant und der stellvertretende Vorsitzende.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart.
Davon sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelt vertretungsberechtigt.
Die Anordnungsbefugnisse und Zeichnungsberechtigung in Haushalts- und Kassenangelegenheiten werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinn des § 3 des EStG beschließen.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Wahlperiode aus, so wird ein Vereinsmitglied vom Vorstand bis zur Neuwahl kooptiert.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des SKV Zanshin. Er kann zur Erledigung der Verwaltungsarbeit Mitglieder heranziehen.

§ 11 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.  Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung dieses Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung Ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§47ff. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an den Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

§ 13 
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 26.02.2016 in Kraft.